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GeoDIG · Geodateninfrastrukturgesetz

§ 17 GeoDIGAnrufung der Gerichte

6. Abschnitt Rechtsschutz

In forceOfficial text

Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten betreffend die

1. Bedingungen oder Entgelte der Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch die Öffentlichkeit über die Netzdienste (§ 9) oder

2. Bedingungen oder Entgelte der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch die in §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 genannten Stellen (§ 10 Abs. 1, 3 und 4; § 11) oder

3. Verweigerung, Bedingungen oder Entgelte der Verknüpfung von Geodatensätzen oder -diensten Dritter (§ 7 Abs. 2)

sind die ordentlichen Gerichte zuständig.