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VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz

§ 6b VBKGHeranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

2. Abschnitt Tätigkeit der zuständigen Behörde

ДействуетОфициальный текст

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen bei einer auf Grund eines Beschlusses nach § 6a durchgeführten behördlichen Nachschau im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.