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VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz

§ 6b VBKGHeranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

2. Abschnitt Tätigkeit der zuständigen Behörde

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Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen bei einer auf Grund eines Beschlusses nach § 6a durchgeführten behördlichen Nachschau im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.