Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz

§ 6b VBKGHeranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

2. Abschnitt Tätigkeit der zuständigen Behörde

In KraftAmtlicher Text

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen bei einer auf Grund eines Beschlusses nach § 6a durchgeführten behördlichen Nachschau im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.