FH-MTD-AV · FH-MTD-Ausbildungsverordnung
§ 0 FH-MTD-AV
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten (FH-MTD-Ausbildungsverordnung – FH-MTD-AV)
StF: BGBl. II Nr. 2/2006
BGBl. II Nr. 154/2026
Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2005 , wird verordnet:
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Kompetenzen und Ausbildung
§
1 Kompetenzen
§
2 Mindestanforderungen an die Ausbildung
§
3 Gestaltung der Ausbildung
2. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden und die
Praktikumsanleitung
§
4 Mindestanforderungen an die Studierenden
§
5 Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen und medizinischen Inhalte
§
6 Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung
Anlagen
Anlage
1 Fachlich-methodische Kompetenzen des Physiotherapeuten oder der Physiotherapeutin
Anlage
2 Fachlich-methodische Kompetenzen des biomedizinischen Analytikers oder der biomedizinischen Analytikerin
Anlage
3 Fachlich-methodische Kompetenzen des Radiologietechnologen oder der Radiologietechnologin
Anlage
4 Fachlich-methodische Kompetenzen des Diätologen oder der Diätologin
Anlage
5 Fachlich-methodische Kompetenzen des Ergotherapeuten oder der Ergotherapeutin
Anlage
6 Fachlich-methodische Kompetenzen des Logopäden oder der Logopädin
Anlage
7 Fachlich-methodische Kompetenzen des Orthoptisten oder der Orthoptistin
Anlage
8 Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen
Anlage
9 Wissenschaftliche Kompetenzen
Anlage
10 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Physiotherapeuten oder der Physiotherapeutin
Anlage
11 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des biomedizinischen Analytikers oder der biomedizinischen Analytikerin
Anlage
12 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Radiologietechnologen oder der Radiologietechnologin
Anlage
13 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung zum Diätologen oder zur Diätologin
Anlage
14 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Ergotherapeuten oder der Ergotherapeutin
Anlage
15 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Logopäden oder der Logopädin
Anlage
16 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Orthoptisten oder der Orthoptistin