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FH-MTD-AV · FH-MTD-Ausbildungsverordnung

§ 5 FH-MTD-AVMindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen und medizinischen Inhalte

2. Abschnitt Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden und die Praktikumsanleitung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten müssen eine Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst abgeschlossen haben.

(2) Die Lehrenden der medizinischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten müssen die Ausbildung als Arzt/Ärztin abgeschlossen haben.

(3) Darüber hinaus können für fachspezifische und medizinische Inhalte in einzelnen Ausnahmefällen Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte geeignet sind.