FH-MTD-AV · FH-MTD-Ausbildungsverordnung
§ 1 FH-MTD-AVKompetenzen
1. Abschnitt Kompetenzen und Ausbildung
Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ist sicherzustellen, dass die Absolventen oder Absolventinnen mindestens folgende Kompetenzen erworben haben:
1. die der jeweiligen Sparte entsprechenden fachlich-methodischen Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 7 ,
2. sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß der Anlage 8 und
3. wissenschaftliche Kompetenzen gemäß der Anlage 9 .