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Entschädigungsgesetz ČSSR · Entschädigungsgesetz ČSSR

§ 2 Entschädigungsgesetz ČSSR

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins

ДействуетОфициальный текст

Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

1. Vermögenswerte, die auf eine Weise erworben worden sind, welche nach der österreichischen Rechtsordnung eine nichtige Vermögensentziehung dargestellt hätte;

2. Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen und Förderungen aller Art, die für oder im Auftrage des ehemaligen Deutschen Reiches, seiner Einrichtungen oder deutscher Personen in der Tschechoslowakei bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges erbracht worden oder entstanden sind. Unter deutschen Personen sind deutsche physische und juristische Personen zu verstehen;

3. Ansprüche aus Schuldverschreibungen jeglicher Art, die in der Tschechoslowakei emittiert worden sind und auf Reichsmark lauten;

4. Ansprüche, die aus der noch offengebliebenen Einlösung der vom tschechoslowakischen Staat, von Gebietskörperschaften und von Unternehmungen im Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ausgegebenen Fremdwährungsanleihen herrühren;

5. Ansprüche aus dem Bereich der Sozialversicherung.

История изменений
  • In Kraft seit 1982-12-01