Entschädigungsgesetz ČSSR · Entschädigungsgesetz ČSSR
§ 1 Entschädigungsgesetz ČSSRAnspruch
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins
Entschädigung ist für Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Vermögenswerte) österreichischer Personen zu leisten, wenn diese Vermögenswerte bis zum 19. Dezember 1974 tschechoslowakischen Konfiskations-, Nationalisierungs- oder ähnlichen gesetzlichen Maßnahmen unterzogen worden sind.