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Entschädigungsgesetz ČSSR · Entschädigungsgesetz ČSSR

§ 10 Entschädigungsgesetz ČSSRA. Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Ermittlung der Entschädigung

ДействуетОфициальный текст

(1) Vermögenswerte (Wirtschaftsgüter), für deren Verlust Entschädigung zu leisten ist, sind einer im folgenden angeführten Vermögensart zuzuordnen:

1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen;

2. Grundvermögen;

3. Betriebsvermögen;

4. sonstiges Vermögen.

(2) Die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu den einzelnen Vermögensarten hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zu erfolgen.

(3) Die Zusammenfassung einzelner Wirtschaftsgüter zu wirtschaftlichen Einheiten ist nach § 2 des im Abs. 2 genannten Gesetzes vorzunehmen.