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Entschädigungsgesetz ČSSR · Entschädigungsgesetz ČSSR

§ 1 Entschädigungsgesetz ČSSRAnspruch

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins

In KraftAmtlicher Text

Entschädigung ist für Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Vermögenswerte) österreichischer Personen zu leisten, wenn diese Vermögenswerte bis zum 19. Dezember 1974 tschechoslowakischen Konfiskations-, Nationalisierungs- oder ähnlichen gesetzlichen Maßnahmen unterzogen worden sind.