DE · ZensG 2011
Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011
Inhoud
- Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
- Art. 1 Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus
- Art. 2 Erhebungseinheiten und Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2 Erhebung und Zusammenführung der Daten; Haushaltegenerierung
- Art. 3 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden
- Art. 4 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit
- Art. 5 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen
- Art. 6 Gebäude- und Wohnungszählung
- Art. 7 Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
- Art. 8 Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
- Art. 9 Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegenerierung
- Abschnitt 3 Organisation
- Art. 10 Erhebungsstellen
- Art. 11 Erhebungsbeauftragte
- Art. 12 Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung
- Art. 13 Ordnungsnummern
- Abschnitt 4 Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse
- Art. 14 Ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und von bewohnten Unterkünften
- Art. 15 Mehrfachfalluntersuchung
- Art. 16 Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten
- Art. 17 Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse
- Abschnitt 5 Auskunftspflicht und Datenschutz
- Art. 18 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
- Art. 19 Löschung
- Art. 20 Datenübermittlungen
- Art. 21 Information der Öffentlichkeit
- Art. 22 Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände
- Abschnitt 6 Schlussvorschriften
- Art. 23 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben
- Art. 24 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt
- Art. 25 Finanzzuweisung