URüV · Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen
URüV Art. 20Inkrafttreten
Abschnitt 6 Schlußvorschriften
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
URüV · Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen
Abschnitt 6 Schlußvorschriften
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.