URüV · Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen
URüV Art. 19Anwendung sonstiger Vorschriften
Abschnitt 5 Verfahren
(1) Auf die Ausführung des Vermögensgesetzes und dieser Verordnung ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
(2) Zustellungen durch die Behörde werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.
(3) Für Vollstreckungen gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz entsprechend.