StBerG · Steuerberatungsgesetz
StBerG Art. 12Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten
Vierter Unterabschnitt Sonstige Vorschriften
Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.