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StBerG · Steuerberatungsgesetz

StBerG Art. 13Tätigkeit

Erster Unterabschnitt Anerkennung und allgemeine Anforderungen

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Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern, die für ihre Mitglieder geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen im Rahmen ihrer Befugnis nach § 4 leisten. Arbeitslose stehen Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 gleich.