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StBerG · Steuerberatungsgesetz

StBerG Art. 12Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten

Vierter Unterabschnitt Sonstige Vorschriften

In forceOfficial text

Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.