DE · SeeEigensichV
Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren
Inhoud
- Art. 1 Zweck der Verordnung und Zuständigkeit des Bundes
- Art. 2 Verpflichtungen privater Unternehmen
- Art. 3 Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
- Art. 4 Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und auf dem Schiff
- Art. 5 Anerkennung von Fortbildungslehrgängen
- Art. 6 Risikobewertung
- Art. 7 Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
- Art. 8 Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes
- Art. 9 Sicherheitserklärung
- Art. 10 Kommunikation
- Art. 11 Schulungen und Übungen
- Art. 12 Ordnungswidrigkeiten
- Art. 13 ISO-Normen
- Art. 14 Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a