DE · SeeEigensichV
Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren
Съдържание
- чл. 1 Zweck der Verordnung und Zuständigkeit des Bundes
- чл. 2 Verpflichtungen privater Unternehmen
- чл. 3 Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
- чл. 4 Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und auf dem Schiff
- чл. 5 Anerkennung von Fortbildungslehrgängen
- чл. 6 Risikobewertung
- чл. 7 Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
- чл. 8 Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes
- чл. 9 Sicherheitserklärung
- чл. 10 Kommunikation
- чл. 11 Schulungen und Übungen
- чл. 12 Ordnungswidrigkeiten
- чл. 13 ISO-Normen
- чл. 14 Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a