SchuldRAnpG Art. 29Begriffsbestimmung
Abschnitt 2 Besondere Bestimmungen für Ferienhaus- und Wochenendhaussiedlungen sowie andere Gemeinschaften
Ferienhaus- und Wochenendhaussiedlungen sind Flächen, die 1.
nach ihrer Zweckbestimmung und der Art der Nutzung zur Erholung dienen,
2.
mit mehreren Ferien- oder Wochenendhäusern oder anderen, Erholungszwecken dienenden Bauwerken bebaut worden sind,
3.
durch gemeinschaftliche Einrichtungen, insbesondere Wege, Spielflächen und Versorgungseinrichtungen, zu einer Anlage verbunden sind und
4.
nicht Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 des Bundeskleingartengesetzes sind.