DE · RheinSchPersV
Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)
Inhoud
- Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III
- Art. 1 Geltungsbereich
- Art. 1 Begriffsbestimmungen
- Art. 1 Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
- Art. 1 Dienstanweisungen
- Art. 1 Überwachung
- Art. 1 Evaluierung
- Kapitel 2 Register
- Art. 2 Erfassung in einem digitalen Register
- Kapitel 3 Allgemeine Bestimmungen
- Art. 3 Bezeichnung der Funktionen
- Art. 3 Geltung von Besatzungsdokumenten
- Art. 3 Ersatzausfertigung
- Art. 3 Kosten
- Kapitel 4 Tauglichkeit
- Art. 4 Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder
- Art. 4 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
- Art. 4 Tauglichkeit des Maschinisten
- Kapitel 5 Schifferdienstbuch und Fahrzeiten
- Art. 5 Schifferdienstbuch
- Art. 5 Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten
- Kapitel 6 Zugelassene Ausbildungsprogramme
- Art. 6 Zulassung eines Ausbildungsprogramms
- Kapitel 7 Zulassung zur und Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
- Art. 7 Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung
- Art. 7 Inhalt der behördlichen Befähigungsprüfung
- Art. 7 Prüfungskommission für behördliche Befähigungsprüfungen
- Kapitel 8 Überprüfung und Entzug der Befähigungszeugnisse
- Art. 8 Aussetzen der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses
- Art. 8 Entzug des Befähigungszeugnisses
- Art. 8 Sicherstellung des als physisches Dokument ausgestellten Befähigungszeugnisses
- Kapitel 9 Anwendungsbereich dieses Abschnitts
- Art. 9 Funktionen auf Einstiegs- und Betriebsebene; Maschinist
- Kapitel 10 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse auf Einstiegs- und Betriebsebene
- Art. 10 Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten
- Art. 10 Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten des Maschinisten
- Art. 10 Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und Betriebsebene
- Kapitel 11 Patentpflicht und Patentarten
- Art. 11 Patentpflicht
- Art. 11 Patentarten
- Kapitel 12 Erwerb der Patente
- Art. 12 Rheinpatent
- Art. 12 Sportpatent
- Art. 12 Behördenpatent
- Art. 12 Antrag auf Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung
- Art. 12 Befreiungen und Erleichterungen bei der Prüfung
- Art. 12 Prüfung im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms
- Art. 12 Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer
- Art. 12 Vorläufiges Rheinpatent
- Kapitel 13 Erwerb der Besonderen Berechtigungen
- Art. 13 Besondere Berechtigungen
- Art. 13 Besondere Berechtigung für Radarfahrten
- Art. 13 Besondere Berechtigung für das Befahren von Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen sind
- Art. 13 Besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimen Charakter
- Art. 13 Besondere Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden
- Art. 13 Besondere Berechtigung für das Führen von Großverbänden
- Kapitel 14 Sicherheitspersonal auf dem ADN unterliegenden Fahrzeugen
- Art. 14 Verweis auf die Bestimmungen des ADN
- Kapitel 15 Sicherheitspersonal auf mit Flüssigerdgas (LNG) betriebenen Fahrzeugen
- Art. 15 Sachkunde und Einweisung
- Art. 15 Befähigungszeugnis
- Art. 15 Lehrgang und Prüfung
- Art. 15 Zulassung von Lehrgängen
- Art. 15 Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen
- Art. 15 Gültigkeit und Verlängerung des Befähigungszeugnisses
- Kapitel 16 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
- Art. 16 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
- Art. 16 Erwerb des Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
- Art. 16 Prüfung für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
- Art. 16 Lehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
- Art. 16 Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
- Art. 16 Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen
- Art. 16 Ersthelfer
- Art. 16 Atemschutzgeräteträger
- Art. 16 Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger
- Art. 16 Nachweise der Befähigung
- Art. 16 Anzahl des Sicherheitspersonals
- Art. 16 Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen
- Art. 16 Aufsicht
- Kapitel 17 Allgemeines
- Art. 17 Allgemeines
- Art. 17 Gleichwertigkeit und Abweichungen
- Kapitel 18 Betriebsformen, Mindestruhezeit, Bordbuch
- Art. 18 Betriebsformen
- Art. 18 Mindestruhezeit
- Art. 18 Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform
- Art. 18 Bordbuch – Fahrtenschreiber
- Kapitel 19 Mindestbesatzungen an Bord
- Art. 19 Ausrüstung der Fahrzeuge
- Art. 19 Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote
- Art. 19 Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen
- Art. 19 Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
- Art. 19 Nichterfüllung des Ausrüstungsstandards nach § 19.01
- Art. 19 Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
- Art. 19 Mindestbesatzung von Seeschiffen
- Art. 19 Mindestbesatzung von Kanalpenichen
- Art. 19 Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
- Art. 19 Ausnahme
- Kapitel 20 Übergangsbestimmungen
- Art. 20 Gültigkeit der Schifferdienstbücher
- Art. 20 Gültigkeit der Bordbücher
- Art. 20 Gültigkeit der bisherigen Rheinpatente
- Art. 20 Gültigkeit der Behörden- und Sportpatente
- Art. 20 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde
- Art. 20 Gültigkeit der bisherigen Streckenzeugnisse
- Art. 20 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
- Art. 20 Gültigkeit von Zeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen
- Art. 20 Gültigkeit der Radarpatente
- Art. 20 Gültigkeit der Qualifikation als Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen oder als Sachkundiger für LNG
- Art. 20 Anrechnung von Fahrzeiten