DE · RheinSchPersV
Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)
Съдържание
- Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III
- чл. 1 Geltungsbereich
- чл. 1 Begriffsbestimmungen
- чл. 1 Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
- чл. 1 Dienstanweisungen
- чл. 1 Überwachung
- чл. 1 Evaluierung
- Kapitel 2 Register
- чл. 2 Erfassung in einem digitalen Register
- Kapitel 3 Allgemeine Bestimmungen
- чл. 3 Bezeichnung der Funktionen
- чл. 3 Geltung von Besatzungsdokumenten
- чл. 3 Ersatzausfertigung
- чл. 3 Kosten
- Kapitel 4 Tauglichkeit
- чл. 4 Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder
- чл. 4 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
- чл. 4 Tauglichkeit des Maschinisten
- Kapitel 5 Schifferdienstbuch und Fahrzeiten
- чл. 5 Schifferdienstbuch
- чл. 5 Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten
- Kapitel 6 Zugelassene Ausbildungsprogramme
- чл. 6 Zulassung eines Ausbildungsprogramms
- Kapitel 7 Zulassung zur und Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
- чл. 7 Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung
- чл. 7 Inhalt der behördlichen Befähigungsprüfung
- чл. 7 Prüfungskommission für behördliche Befähigungsprüfungen
- Kapitel 8 Überprüfung und Entzug der Befähigungszeugnisse
- чл. 8 Aussetzen der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses
- чл. 8 Entzug des Befähigungszeugnisses
- чл. 8 Sicherstellung des als physisches Dokument ausgestellten Befähigungszeugnisses
- Kapitel 9 Anwendungsbereich dieses Abschnitts
- чл. 9 Funktionen auf Einstiegs- und Betriebsebene; Maschinist
- Kapitel 10 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse auf Einstiegs- und Betriebsebene
- чл. 10 Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten
- чл. 10 Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten des Maschinisten
- чл. 10 Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und Betriebsebene
- Kapitel 11 Patentpflicht und Patentarten
- чл. 11 Patentpflicht
- чл. 11 Patentarten
- Kapitel 12 Erwerb der Patente
- чл. 12 Rheinpatent
- чл. 12 Sportpatent
- чл. 12 Behördenpatent
- чл. 12 Antrag auf Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung
- чл. 12 Befreiungen und Erleichterungen bei der Prüfung
- чл. 12 Prüfung im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms
- чл. 12 Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer
- чл. 12 Vorläufiges Rheinpatent
- Kapitel 13 Erwerb der Besonderen Berechtigungen
- чл. 13 Besondere Berechtigungen
- чл. 13 Besondere Berechtigung für Radarfahrten
- чл. 13 Besondere Berechtigung für das Befahren von Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen sind
- чл. 13 Besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimen Charakter
- чл. 13 Besondere Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden
- чл. 13 Besondere Berechtigung für das Führen von Großverbänden
- Kapitel 14 Sicherheitspersonal auf dem ADN unterliegenden Fahrzeugen
- чл. 14 Verweis auf die Bestimmungen des ADN
- Kapitel 15 Sicherheitspersonal auf mit Flüssigerdgas (LNG) betriebenen Fahrzeugen
- чл. 15 Sachkunde und Einweisung
- чл. 15 Befähigungszeugnis
- чл. 15 Lehrgang und Prüfung
- чл. 15 Zulassung von Lehrgängen
- чл. 15 Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen
- чл. 15 Gültigkeit und Verlängerung des Befähigungszeugnisses
- Kapitel 16 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
- чл. 16 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
- чл. 16 Erwerb des Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
- чл. 16 Prüfung für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
- чл. 16 Lehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
- чл. 16 Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
- чл. 16 Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen
- чл. 16 Ersthelfer
- чл. 16 Atemschutzgeräteträger
- чл. 16 Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger
- чл. 16 Nachweise der Befähigung
- чл. 16 Anzahl des Sicherheitspersonals
- чл. 16 Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen
- чл. 16 Aufsicht
- Kapitel 17 Allgemeines
- чл. 17 Allgemeines
- чл. 17 Gleichwertigkeit und Abweichungen
- Kapitel 18 Betriebsformen, Mindestruhezeit, Bordbuch
- чл. 18 Betriebsformen
- чл. 18 Mindestruhezeit
- чл. 18 Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform
- чл. 18 Bordbuch – Fahrtenschreiber
- Kapitel 19 Mindestbesatzungen an Bord
- чл. 19 Ausrüstung der Fahrzeuge
- чл. 19 Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote
- чл. 19 Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen
- чл. 19 Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
- чл. 19 Nichterfüllung des Ausrüstungsstandards nach § 19.01
- чл. 19 Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
- чл. 19 Mindestbesatzung von Seeschiffen
- чл. 19 Mindestbesatzung von Kanalpenichen
- чл. 19 Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
- чл. 19 Ausnahme
- Kapitel 20 Übergangsbestimmungen
- чл. 20 Gültigkeit der Schifferdienstbücher
- чл. 20 Gültigkeit der Bordbücher
- чл. 20 Gültigkeit der bisherigen Rheinpatente
- чл. 20 Gültigkeit der Behörden- und Sportpatente
- чл. 20 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde
- чл. 20 Gültigkeit der bisherigen Streckenzeugnisse
- чл. 20 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
- чл. 20 Gültigkeit von Zeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen
- чл. 20 Gültigkeit der Radarpatente
- чл. 20 Gültigkeit der Qualifikation als Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen oder als Sachkundiger für LNG
- чл. 20 Anrechnung von Fahrzeiten