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Verordnung über Luftfahrtpersonal

Van kracht82 artikelenTekst gecontroleerd op 24.10.2026

Inhoud

  1. Unterabschnitt 1 Allgemeines
  2. Art. 1 Erlaubnispflichtiges Personal
  3. Art. 2 Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht
  4. Art. 3 Anwendbare Vorschriften
  5. Art. 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis
  6. Art. 5 Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen
  7. Art. 6 Durchführungsbestimmungen
  8. Art. 7 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
  9. Art. 8 Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Dokumente
  10. Art. 9 Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigungen
  11. Art. 10 Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen
  12. Art. 11 Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis
  13. Art. 12 Anrechnung von im Militärdienst erworbenen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten
  14. Art. 13 Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure
  15. Art. 14 Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten
  16. Art. 15 Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis
  17. Art. 16 Voraussetzungen für die Ausbildung
  18. Art. 17 Mindestalter für den Beginn der Ausbildung
  19. Art. 18 Zuverlässigkeit
  20. Art. 19 Bewerbermeldung
  21. Art. 20 Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit
  22. Art. 21 Flugmedizinische Tauglichkeit
  23. Art. 21a Medizinische Sachverständige des Luftfahrt-Bundesamtes
  24. Art. 22 Alleinflüge
  25. Art. 23 Ausbildungsbetriebe
  26. Art. 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis
  27. Art. 25 Form der Ausbildungserlaubnis
  28. Art. 26 Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis
  29. Art. 26a Zuständige Stellen für die Verwaltung von Erklärungen und für die Genehmigung von Ausbildungsprogrammen von erklärten Ausbildungsorganisationen
  30. Art. 27 Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis
  31. Art. 28 Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis
  32. Art. 29 Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb
  33. Art. 30 Beginn der Ausbildungstätigkeit
  34. Art. 31 Aufsicht über Ausbildungsbetriebe
  35. Art. 32 Rücknahme und Widerruf der Ausbildungserlaubnis
  36. Art. 34 Fliegerärztlicher Ausschuss
  37. Unterabschnitt 2 Luftsportgeräteführer
  38. Art. 42 Fachliche Voraussetzungen
  39. Art. 42a
  40. Art. 43 Prüfung
  41. Art. 44 Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer
  42. Art. 45 Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer
  43. Art. 45a Flugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen
  44. Art. 45b Anrechnung von Flugzeiten
  45. Unterabschnitt 3 Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder
  46. Art. 62 Fachliche Voraussetzungen
  47. Art. 63 Prüfung
  48. Art. 64 Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Flugtechniker
  49. Art. 65 Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugtechniker
  50. Unterabschnitt 4 Berechtigung für Langstreckenflug
  51. Art. 77 Langstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer
  52. Unterabschnitt 5 Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
  53. Art. 84 Schleppberechtigung
  54. Art. 84a Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
  55. Art. 87
  56. Unterabschnitt 6 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten
  57. Art. 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren
  58. Art. 95a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeräteführern
  59. Art. 96 Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen
  60. Unterabschnitt 1 Prüfer von Luftfahrtgerät
  61. Art. 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät
  62. Art. 105 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät
  63. Art. 106 Fachliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
  64. Art. 107 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung
  65. Art. 108 Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit
  66. Art. 109 Prüfung
  67. Art. 110 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis
  68. Unterabschnitt 2 Freigabeberechtigtes Personal
  69. Art. 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis für freigabeberechtigtes Personal
  70. Unterabschnitt 3 Flugdienstberater
  71. Art. 112 Fachliche Voraussetzungen
  72. Art. 113 Prüfung
  73. Art. 114 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugdienstberater
  74. Unterabschnitt 4 Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist
  75. Art. 115 Fachliche Voraussetzungen, Prüfung
  76. Art. 116 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen
  77. Unterabschnitt 1 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur Erneuerung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung
  78. Art. 117 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung
  79. Unterabschnitt 2 Nachweis der fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen
  80. Art. 120 Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen
  81. Art. 121 Nachweis der theoretischen Ausbildung
  82. Art. 123
  83. Art. 125 Nachweis von Sprachkenntnissen
  84. Art. 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen
  85. Unterabschnitt 3 Durchführung der Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen; Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung
  86. Art. 128 Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für Luftfahrer; Anerkennung von Prüfern
  87. Art. 128a Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal und für Prüfer von Luftfahrtgerät; Anerkennung von Prüfern
  88. Art. 129 Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung
  89. Unterabschnitt 4 Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes
  90. Art. 131 Zuständige Stellen
  91. Art. 132 Antragstellung
  92. Art. 133 Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes
  93. Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften
  94. Art. 134 Ordnungswidrigkeiten
  95. Art. 135 Übergangsvorschriften
  96. Art. 136
  97. Art. 137