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LuftPersV · Verordnung über Luftfahrtpersonal

LuftPersV Art. 8Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Dokumente

Unterabschnitt 1 Allgemeines

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die nach § 5 zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis durch Aushändigung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins, eines Ausweises oder einer Flugbegleiterbescheinigung, wenn die Voraussetzungen des § 7 in Verbindung mit den nach § 3 Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften erfüllt sind.

(2) Zusammen mit der Erlaubnis sind folgende Dokumente bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen: 1.

Personalausweis oder Reisepass,

2.

Tauglichkeitszeugnis, falls ein solches zur Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit erforderlich ist.