DE · KochAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin
Inhoud
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- Art. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Art. 2 Dauer der Berufsausbildung
- Art. 3 Begriffsbestimmungen
- Art. 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- Art. 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- Art. 6 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 Abschlussprüfung
- Art. 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- Art. 8 Inhalt des Teiles 1
- Art. 9 Prüfungsbereich des Teiles 1
- Art. 10 Inhalt des Teiles 2
- Art. 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- Art. 12 Prüfungsbereich „Planen, Zubereiten und Präsentieren eines Drei-Gänge-Menüs“
- Art. 13 Prüfungsbereich „Produkte, Lagerhaltung und Warenwirtschaft“
- Art. 14 Prüfungsbereich „Technologie, Gästeinformation und Arbeiten im Team“
- Art. 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Art. 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 3 Zusatzqualifikation Vertiefung für vegetarische und vegane Küche
- Art. 18 Inhalt der Zusatzqualifikation
- Art. 19 Prüfung der Zusatzqualifikation
- Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildung
- Art. 20 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Art. 21 Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft Küche nach nicht bestandener Abschlussprüfung zum Koch und zur Köchin
- Abschnitt 5 Schlussvorschriften
- Art. 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten