InsO Art. 358Überschuss bei der Schlussverteilung
Dritter Abschnitt Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.