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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 358Überschuss bei der Schlussverteilung

Dritter Abschnitt Partikularverfahren über das Inlandsvermögen

In forceOfficial text

Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.