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Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Van kracht21 artikelenTekst gecontroleerd op 24.10.2026

Inhoud

  1. Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
  2. Art. 1 Zielunternehmen
  3. Art. 2 Anzeigenexemplare, Einreichungsweg und Übersetzungen
  4. Art. 3 Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland
  5. Art. 4 Angaben zu Personen, Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften anderer Rechtsform und Zweckvermögen
  6. Art. 5 Kapital- und Stimmrechtsanteile
  7. Abschnitt 2 Anzeige des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung
  8. Art. 6 Anzeigeformulare, Vollständigkeit der Anzeige
  9. Art. 7 Änderung der angezeigten Absicht, des angezeigten Erwerbs und der angezeigten Angaben
  10. Art. 8 Allgemeine Unterlagen und Erklärungen
  11. Art. 8a Zusätzliche Unterlagen und Erklärungen bestimmter Anzeigepflichtiger
  12. Art. 9 Erklärungen und Unterlagen zur Zuverlässigkeit
  13. Art. 10 Lebenslauf
  14. Art. 11 Beteiligungsverhältnisse und Konzernzugehörigkeit sowie sonstige Einflussmöglichkeiten
  15. Art. 11a Auswirkungen der Gruppenstruktur auf die Aufsicht
  16. Art. 12 Erwerbsinteressen
  17. Art. 13 Finanzlage und Bonität des Anzeigepflichtigen
  18. Art. 14 Finanzierung, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen
  19. Art. 15 Geschäftsplan, Darstellung strategischer Ziele und Pläne
  20. Art. 16 Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten
  21. Abschnitt 3 Weitere Anzeige- und Mitteilungspflichten
  22. Art. 17 Anzeige der Verringerung oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung
  23. Art. 18 Anzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
  24. Art. 19 Ergänzende Mitteilungen bei nachträglichen Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung zur Sicherung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum