GAPDZG Art. 18Öko-Regelungen
Abschnitt 4 Regelungen für Klima und Umwelt
Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine Unterstützung für die freiwillig von ihm übernommenen Verpflichtungen zur Einhaltung von Regelungen für Klima und Umwelt (Öko-Regelungen).