GAPDZG Art. 17Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung
Abschnitt 3 Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung ist der nach § 31 berechnete Betrag.