FELEG · Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
FELEG Art. 19Kostentragung
Vierter Abschnitt Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung
Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen.