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FELEG · Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

FELEG Art. 18eBesonderheiten für das Ausland

Vierter Abschnitt Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung

Van krachtOfficiële tekst

Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland einer solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.