FELEG · Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
FELEG Art. 20Befristung der Regelung
Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
Vom 1. Januar 1997 an ist dieses Gesetz nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.