EMVG · Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
EMVG Art. 6Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt, weitergegeben und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.