DRiG · Deutsches Richtergesetz
DRiG Art. 45aBezeichnungen der ehrenamtlichen Richter
Abschnitt 6 Ehrenamtliche Richter
Die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit führen die Bezeichnung "Schöffe", die ehrenamtlichen Richter bei den Kammern für Handelssachen die Bezeichnung "Handelsrichter" und die anderen ehrenamtlichen Richter die Bezeichnung "ehrenamtlicher Richter".