DRiG · Deutsches Richtergesetz
DRiG Art. 46Geltung des Bundesbeamtenrechts
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im Bundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.