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DRiG · Deutsches Richtergesetz

DRiG Art. 45aBezeichnungen der ehrenamtlichen Richter

Abschnitt 6 Ehrenamtliche Richter

In forceOfficial text

Die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit führen die Bezeichnung "Schöffe", die ehrenamtlichen Richter bei den Kammern für Handelssachen die Bezeichnung "Handelsrichter" und die anderen ehrenamtlichen Richter die Bezeichnung "ehrenamtlicher Richter".