DRiG · Deutsches Richtergesetz
DRiG Art. 104Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Abschnitt 1 Änderung von Bundesrecht
Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.