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DRiG · Deutsches Richtergesetz

DRiG Art. 104Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

Abschnitt 1 Änderung von Bundesrecht

In forceOfficial text

Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.