DRiG · Deutsches Richtergesetz
DRiG Art. 84Verfassungsrichter
Teil 3 Richter im Landesdienst
Das Landesrecht bestimmt, wieweit dieses Gesetz für die Mitglieder des Verfassungsgerichts eines Landes gilt.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
Teil 3 Richter im Landesdienst
Das Landesrecht bestimmt, wieweit dieses Gesetz für die Mitglieder des Verfassungsgerichts eines Landes gilt.