DE · DöKVAG
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
Inhoud
- Erster Abschnitt Vorschriften für deutsche Konkursverfahren
- Art. 1 Zuständigkeit auf Grund einer Niederlassung
- Art. 2 Begründung des Eröffnungsbeschlusses
- Art. 3 Einstellung des Konkursverfahrens zugunsten der österreichischen Gerichte
- Art. 4 Besonderer Konkursverwalter
- Zweiter Abschnitt Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren
- Art. 5 Eintragungen in öffentliche Bücher oder Register
- Art. 6 Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eintragung
- Art. 7 Löschung einer Eintragung auf Ersuchen des österreichischen Gerichts
- Art. 8 Löschung einer Eintragung auf Antrag
- Art. 9 Eintragung in das Patentregister
- Art. 10 Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung
- Art. 11 Anordnung von Zwangsmaßnahmen
- Art. 12 Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung
- Art. 13 Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung
- Art. 14 Anwendung der Zivilprozeßordnung
- Art. 15 Haft des Schuldners
- Art. 16 Postsperre
- Art. 17 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- Art. 18 Zuständigkeit für die eine Vormerkung betreffende einstweilige Verfügung
- Art. 19 Erteilung der Vollstreckungsklausel für österreichische Entscheidungen
- Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften
- Art. 20 Ersatzgerichtsstand im Inland
- Art. 21 Erstreckung von Folgen österreichischer Entscheidungen
- Art. 22 Anwendung der Vorschriften über Konkursausfallgeld
- Art. 23 Zustellungen
- Vierter Abschnitt Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahren
- Art. 24 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
- Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
- Art. 25 Ermächtigung zur Zusammenfassung von Verfahren
- Art. 28 Berlin-Klausel
- Art. 29 Inkrafttreten