DE · BrauMäAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin
Inhoud
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- Art. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Art. 2 Dauer der Berufsausbildung
- Art. 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- Art. 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- Art. 5 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 Abschluss- oder Gesellenprüfung
- Art. 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- Art. 7 Inhalt von Teil 1
- Art. 8 Prüfungsbereich von Teil 1
- Art. 9 Inhalt von Teil 2
- Art. 10 Prüfungsbereiche von Teil 2
- Art. 11 Prüfungsbereich Brauprozesse
- Art. 12 Prüfungsbereich Betriebstechnik
- Art. 13 Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie
- Art. 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- Art. 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- Art. 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 3 Schlussvorschriften
- Art. 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten