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BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO Art. 154Zustellung des Beschlusses

Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

Van krachtOfficiële tekst

Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.