BNDG · Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
BNDG Art. 9Auskunft an den Betroffenen
Abschnitt 2 Weiterverarbeitung von Daten
Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 6 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern und für Heimat tritt das Bundeskanzleramt.