BNDG · Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
BNDG Art. 8Dateianordnungen
Abschnitt 2 Weiterverarbeitung von Daten
Der Bundesnachrichtendienst hat für jede automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten eine Dateianordnung nach § 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. § 14 Abs 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist anzuwenden.