BNDG · Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
BNDG Art. 63Unabhängige Datenschutzkontrolle
Abschnitt 5 Gemeinsame Bestimmungen
§ 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern und für Heimat das Bundeskanzleramt tritt.