BNDG · Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
BNDG Art. 62Dienstvorschriften
Unterabschnitt 6 Mitteilungen und Evaluierung
Die technische und organisatorische Umsetzung der Regelungen zur technischen Aufklärung ist in Dienstvorschriften festzulegen. Die Dienstvorschriften bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium.