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BNDG · Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

BNDG Art. 47Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans

Unterabschnitt 5 Unabhängige Rechtskontrolle

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die für die Richterinnen und Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Unabhängigkeit und Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab. § 4 des Deutschen Richtergesetzes gilt entsprechend.