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BNDG · Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

BNDG Art. 46Besoldung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans

Unterabschnitt 5 Unabhängige Rechtskontrolle

Van krachtOfficiële tekst

(1) Den Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans wird vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Beamtenverhältnis auf Zeit beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem dieses endet, im Falle des § 45 Absatz 5 bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Geschäftsführung endet, ein Amt der Besoldungsgruppe B 7 übertragen.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Unabhängigen Kontrollrates ein Amt der Besoldungsgruppe B 9 übertragen.