DE · BGG
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Inhoud
- Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt
- Art. 2 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe
- Art. 3 Menschen mit Behinderungen
- Art. 4 Barrierefreiheit
- Art. 5 Zielvereinbarungen
- Art. 6 Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen
- Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
- Art. 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
- Art. 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
- Art. 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
- Art. 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
- Art. 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache
- Abschnitt 2a Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes
- Art. 12 Öffentliche Stellen des Bundes
- Art. 12a Barrierefreie Informationstechnik
- Art. 12b Erklärung zur Barrierefreiheit
- Art. 12c Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit
- Art. 12d Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 2b Assistenzhunde
- Art. 12e Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch Assistenzhunde
- Art. 12f Ausbildung von Assistenzhunden
- Art. 12g Prüfung von Assistenzhunden und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
- Art. 12h Haltung von Assistenzhunden
- Art. 12i Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde
- Art. 12j Fachliche Stelle und Prüfer
- Art. 12k Studie zur Untersuchung
- Art. 12l Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 3 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
- Art. 13 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
- Abschnitt 4 Rechtsbehelfe
- Art. 14 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren
- Art. 15 Verbandsklagerecht
- Art. 16 Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 5 Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
- Art. 17 Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen
- Art. 18 Aufgabe und Befugnisse
- Abschnitt 6 Förderung der Partizipation
- Art. 19 Förderung der Partizipation